Geltungsbereich Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehen Bedingungen, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Eventuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Es gelten unsere Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung.
Vertragsschluss 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. 2.2 Sämtliche bei uns eingehenden Bestellungen stellen verbindliche Vertragsangebote dar. Wir können diese innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang bei uns annehmen. Unsere Annahme erfolgt durch Versand einer Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.
Zahlungsbedingungen 3.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang auszugleichen. Danach kommt der Käufer in Schuldnerverzug. Die Rechnung gilt zwei Tage nach Versand durch uns als zugegangen. 3.2 Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft vom Käufer zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren. 3.3 Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist über den Betrag verfügen können. 3.4 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 3.5 Bei Zielüberschreitungen (siehe Ziff. 3.1) stehen uns die gesetzlichen Rechte bei Schuldnerverzug zu. Insbesondere sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins p. a. zu verlangen. 3.6 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Beträge sofort einzufordern. 3.7 In den Fällen der Ziff. 3.6 sowie der Ziff. 5.8 können wir die Einziehungsermächtigung (Ziff. 5.7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. 3.8 Die in Ziff. 3.6 sowie in Ziff. 5.8 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Käufer in den Fällen der Ziff. 3.6 oder Ziff. 5.8 innerhalb einer angemessenen Frist weder Vorauszahlung noch eine Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.
Sicherheiten Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
Eigentumsvorbehalt 5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. 5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 5.1. 5.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 5.1. 5.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. 5.5 und 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. 5.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 5.1. 5.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 5.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. 5.7 Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziff. 3.6 und Ziff. 5.8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wird das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind. 5.8 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB wird insoweit abbedungen. 5.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. 5.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Lieferfristen, Liefertermine 6.1 Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ab Werk. 6.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und –termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, mit denen wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. 6.3 Bei Abrufaufträgen muss der Abruf des Käufers rechtzeitig vor dem gewünschten Liefertermin bei uns eingehen. 6.4 Übernimmt oder veranlasst der Käufer den Transport der Ware oder wird ihr Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so genügt zur Einhaltung der Lieferfrist die Anzeige der Versandbereitschaft durch uns. 6.5 Erfüllt der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä. – nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben. 6.6 Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Absendung ab Werk maßgebend. 6.7 In Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben sich die Liefertermine angemessen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt werden wir unserem Käufer unverzüglich anzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 6.8 Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Maß, Gewicht, Güte Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Norm (+/- 10 %) zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
Versand, Verpackung und Gefahrübergang 8.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, bestimmten wir den Spediteur oder Frachtführer. 8.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Waren nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen werden. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. 8.3 Wird die Auslieferung der Ware durch die Anzeige der Versandbereitschaft ersetzt (Ziff. 6.4), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware drei Werktage nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über. 8.4 Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Käufer. Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel werden – soweit gesetzlich zulässig – nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Pfand-, Lade- und Transportmitteln. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. 8.5 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. 8.6 Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen ist Sache des Käufers.
Mängelansprüche 9.1 Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsmäßigkeit und Mängelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. 9.2 Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 9.3 Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden konnten, ausgeschlossen. 9.4 Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 9.5 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z. B. sogenanntes IIa-Material, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise bei deklassiertem Material zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu. 9.6 Bei Vorliegen eines Mangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten kann. 9.7 Die Gewährleistungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Unberührt bleiben außerdem eventuelle Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Ziff. 10. 9.8 Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns bestehenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
Haftung 10.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Übrigen ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. 10.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Besonderheiten bei der Ausfuhr 11.1 Der Käufer ist verpflichtet, sich über eventuelle Ausfuhrbeschränkungen, insbesondere Embargos gegenüber einzelnen Ländern, Unternehmen oder Einzelpersonen, Kenntnis zu verschaffen und diese aktuell zu halten. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen Vorgaben einzuhalten und dies gegebenenfalls auch von seinen Kunden zu fordern. 11.2 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr einiger der von uns gehandelten Güter der Genehmigungspflicht durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterliegt. Unsere Kunden verpflichten sich, bei Ausfuhr des von uns gekauften Materials eine entsprechende Genehmigung – falls erforderlich – zu beantragen. 11.3 Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer der für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
Schlussbestimmungen 12.1 Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf. 12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Stelle. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 12.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel. 12.4 Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht. 12.5. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Verkaufsbedingungen. Anderssprachige Fassungen sind lediglich Übersetzungen.